i) Zusammenfassend kann beim strittigen Projekt nicht von einer qualifiziert unschönen, in erheblichem Gegensatz zum Vorhandenen stehenden, positiv hässlichen oder eine ärgerliche Wirkung ausübenden Baute gesprochen werden. Das Projekt verstösst daher nicht gegen das Verunstaltungsverbot nach Art. 93 Abs. 1 BauG. Das Baudepartement hat daher die Gemeinde E. zu Recht angewiesen, die Baubewilligung für die Variante "Flachdach" zu erteilen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.