von Fachpersonen verneinen, weshalb der Vorwurf der Rechtsverweigerung unbegründet ist. h) Nicht entscheidend für die Frage nach einer möglichen Verunstaltung durch ein Bauprojekt ist das subjektive Empfinden einer Behörde (BGE 100 Ia 87 f.; ZBl 99/1998 S. 175). Die Ausführungen des Gemeinderates gehen an der Sach- und Rechtsfrage vorbei. Die Behauptung, das Bauprojekt mit einem Flachdach widerspreche der Mentalität der Bewohner, ist nicht entscheidend.