Fehl geht auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei in Rechtsverweigerung verfallen, da sie im Rekursverfahren die vom Gemeinderat beigezogenen Fachleute nicht erneut zugezogen habe, um Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes kompetent beurteilen zu können. Im Streitfall sind nämlich Fragen des Landschafts- oder Ortsbildschutzes nicht von entscheidender Bedeutung. Ausschlaggebend ist einzig und allein, ob das Bauvorhaben qualifiziert unschön bzw. verunstaltend wirkt. Diese Frage durfte die Vorinstanz nach dem Gesagten ohne Beizug © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte