g) Ein Augenschein oder weitere Amtsberichte der Kreisplanerin oder des Denkmalpflegers vermöchten an der dargelegten Beurteilung und der bei den Akten befindlichen Fotodokumentation nichts zu ändern. Auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweiserhebungen ist deshalb zu verzichten (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 622).