entsprechen den ästhetischen Vorstellungen breiter Kreise. Im Lichte dieser Entwicklung stellt das strittige Wohnhaus mit Flachdach keineswegs ein aussergewöhnliches, allen gängigen Ästhetikvorstellungen zuwiderlaufendes Objekt dar. f) Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die Stellungnahmen des Planungsbüros S + Partner AG sowie der R., Büro für Raumplanung AG, zum strittigen Projekt eingereicht.