e) Das von den Beschwerdegegnern geplante Haus besitzt die Form eines Kubus' mit einem Kellergeschoss und zwei oberirdischen Geschossen. Der Abschluss des Gebäudes mit einem Flachdach entspricht zwar nicht der herkömmlichen Architektur. Flachdachbauten mögen mitunter auch deswegen nicht allen Betrachtern zu gefallen. Sie haben sich aber in den letzten Jahren auch bei Einfamilienhäusern etabliert und © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte