c) Das Grundstück der Beschwerdegegner ist der Wohnzone W2 zugeteilt. Es liegt auf einer Geländerippe in einem vor kurzem eingezonten und noch weitgehend unüberbauten Gebiet am nordöstlichen Rand von L-bach, kommt also nicht inmitten von vorhandenen Gebäuden zu stehen. Im vollständig überbauten Zustand wird das strittige Gebäude rundum von anderen Bauten umgeben sein und damit trotz seiner Lage auf dem Geländekamm nicht mehr besonders in Erscheinung treten.