Gallen). Die Gemeinde hat es jedoch gestützt auf Art. 93 Abs. 4 BauG in der Hand, über die Anforderungen von Art. 93 Abs. 1 BauG hinausgehende, strengere Vorschriften aufzustellen, welche positiv festlegen, welchen ästhetischen Mindestanforderungen eine Baute in einer bestimmten Zone genügen muss, damit nicht von einer Verunstaltung gesprochen werden kann (vgl. VerwGE vom 14. Mai 1976 i.S. H.). Derartige Vorschriften, etwa eine Schutzverordnung im Sinne von Art. 98 ff. BauG, hat die Beschwerdeführerin für das Gebiet L-bach jedoch nicht erlassen.