Es existiert in diesem Sinne kein kommunaler Massstab dafür, was verunstaltend wirkt. Die Überprüfungsbefugnis des Baudepartementes ist daher nicht eingeschränkt (vgl. Art. 46 Abs. 2 VRP e contrario). Die Gemeinde ist demzufolge in ihrer Autonomie nicht verletzt, wenn das Baudepartement als kantonale Rekursinstanz bei der Anwendung des Verunstaltungsverbotes zu einem anderen Ergebnis kommt als die erstinstanzlich verfügende Gemeindebehörde (vgl. VerwGE vom 27. Oktober 1976 i.S. Pol. Gde. St. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte