Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie besitze bei der Beurteilung der Frage, was als verunstaltend zu betrachten sei, einen gewissen Ermessensspielraum und handle mithin in ihrem eigenen Autonomiebereich. Soweit sie sich damit auf den Standpunkt stellt, das Baudepartement habe sein eigenes Ermessen an das ihre gesetzt und damit ihre Gemeindeautonomie verletzt, so kann ihr nicht beigepflichtet werden. Das Verunstaltungsverbot entstammt nicht dem autonomen Recht der Politischen Gemeinde, sondern ist Bestandteil des kantonalen Rechts. Es existiert in diesem Sinne kein kommunaler Massstab dafür, was verunstaltend wirkt.