Es muss ein Gegensatz zu Bestehendem vorhanden sein, der erheblich stört (BGE 82 I 108). Zu beachten ist zudem, dass sich aus der Ästhetik keine Regeln ableiten lassen, denen die Eigenschaft von Rechtsnormen zukommt (vgl. VerwGE B 2004/146 vom 2. Dezember 2004 i.S. Pol. Gde. St. Gallen, zur Zeit in: www.gerichte.sg.ch). b) Beim Begriff der Verunstaltung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Als solcher ist er grundsätzlich der Rechtskontrolle durch das Verwaltungsgericht zugänglich (Art. 61 Abs. 1 VRP).