Eine Verunstaltung darf nicht leichthin angenommen werden. Sie liegt nur vor, wenn etwas qualifiziert Unschönes geschaffen wird. Sie bedeutet eine schwere Verletzung ästhetischer Werte. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn eine Baute von einem ästhetisch ansprechbaren Durchschnittsbürger zwar als nicht schön empfunden wird, diese aber keine positiv hässliche und ärgerliche Wirkung ausübt (GVP 1998 Nr. 81; B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 1025). Es muss ein Gegensatz zu Bestehendem vorhanden sein, der erheblich stört (BGE 82 I 108).