St. Gallen). Die Beschwerdeeingaben vom 22. Dezember 2004 und 18. Januar 2005 wurden rechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2./ Der Gemeinderat E. hat die Baubewilligung für die strittige Projektänderungsvariante "Flachdach" verweigert mit der Begründung, sie verstosse am vorgesehenen exponierten Ort gegen das Verunstaltungsverbot von Art. 93 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (sGS 731.1, abgekürzt BauG).