Das von der Bauherrschaft gewünschte Flachdach sei aus keinerlei Sachgründen notwendig. Das geplante Projekt lasse sich jedoch auch mit Flachdach an einem anderen Ort in der Gemeinde realisieren. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 nahmen E. und M. S. zur Beschwerde Stellung. Sie beantragen deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie führen aus, ihr Projekt entspreche in allen Punkten den einschlägigen Vorschriften. Die Parzelle Nr. ... liege in der Wohnzone W2, für die keinerlei weitergehenden © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte