Zur Begründung machte der Gemeinderat im wesentlichen geltend, an der äusserst exponierten Lage auf einer Kuppe der markant prägenden Landschaft müssten an die Ortsbild- und Landschaftsverträglichkeit besondere, erhöhte Ansprüche gestellt werden. Verschiedene Experten seien zum Schluss gekommen, dass sich das umstrittene Projekt mit dem Orts- und Landschaftsbild nicht vertrage und damit dem Verunstaltungsverbot widerspreche. Das Dörfchen L-bach präsentiere sich recht homogen. Die Bauarchitektur in L-bach wirke landschaftsverträglich und beschreibe ein "landschlächtiges Image" ohne auffallende Ausschläge.