C./ Mit Eingaben vom 22. Dezember 2004 und vom 18. Januar 2005 erhob der Gemeinderat E. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben, unter Kostenfolge. Zudem seien auf dem Amtsweg die Meinungen von Kreisplanerin A. und von Denkmalpfleger B. einzuholen, was das Baudepartement unterlassen habe. Zur Begründung machte der Gemeinderat im wesentlichen geltend, an der äusserst exponierten Lage auf einer Kuppe der markant prägenden Landschaft müssten an die Ortsbild- und Landschaftsverträglichkeit besondere, erhöhte Ansprüche gestellt werden.