{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-204_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4300&type=1563347022&cHash=f7eb65ed8aae8b17dcabe638be69b43e", "Checksum": "f9d8ebd920c1d1cc73885447ff788f40"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 93 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Ein Flachdach bei einem Einfamilienhaus in einer Bauzone ohne Schutzbestimmungen verstösst nicht gegen das Verunstaltungsverbot (Verwaltungsgericht, B 2004/204)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:33", "Checksum": "aac7cf37d83387560bd714cfa8b02dd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/204\nRegeste:\nBaurecht, Art. 93 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Ein Flachdach bei einem Einfamilienhaus in einer Bauzone ohne Schutzbestimmungen verstösst nicht gegen das Verunstaltungsverbot (Verwaltungsgericht, B 2004/204).\n\nc) Das Grundstück der Beschwerdegegner ist der Wohnzone W2 zugeteilt. Es liegt auf\neiner Geländerippe in einem vor kurzem eingezonten und noch weitgehend\nunüberbauten Gebiet am nordöstlichen Rand von L-bach, kommt also nicht inmitten\nvon vorhandenen Gebäuden zu stehen. Im vollständig überbauten Zustand wird das\nstrittige Gebäude rundum von anderen Bauten umgeben sein und damit trotz seiner\nLage auf dem Geländekamm nicht mehr besonders in Erscheinung treten.\n\nd) Dem Augenscheinprotokoll der Vorinstanz und dem angefochtenen Entscheid ist zu\nentnehmen, dass sich die Siedlung L-bach auf einem in süd-west/nord-östlicher\nRichtung verlaufenden Geländekamm befindet. Sie besteht aus Ein- und\nMehrfamilienhäusern, von denen viele, insbesondere diejenigen in der Umgebung des\nstrittigen Objekts, in neuerer und neuester Zeit errichtet wurden. Die Dächerlandschaft\nin L-bach ist sehr heterogen, sowohl bezüglich der Ausrichtung als auch der\nAusgestaltung und Farbgebung. So finden sich in Nord-Süd-Richtung ausgerichtete\nDächer neben solchen, die nach Ost-West ausgerichtet sind; rote neben braunen und\ngrauen Dächern, Giebeldächer neben Walm- und Turmdächern und flach gewinkelte\nneben steileren Dächern. Ein eigentliches Konzept liegt der Gestaltung offensichtlich\nnicht zugrunde. Insbesondere kann auch nicht behauptet werden, die vorhandenen\nBauten seien Ergebnis einer über Jahrhunderte gewachsenen Struktur oder gar\nAusdruck einer bestimmten Mentalität.\n\ne) Das von den Beschwerdegegnern geplante Haus besitzt die Form eines Kubus' mit\neinem Kellergeschoss und zwei oberirdischen Geschossen. Der Abschluss des\nGebäudes mit einem Flachdach entspricht zwar nicht der herkömmlichen Architektur.\nFlachdachbauten mögen mitunter auch deswegen nicht allen Betrachtern zu gefallen.\nSie haben sich aber in den letzten Jahren auch bei Einfamilienhäusern etabliert und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentsprechen den ästhetischen Vorstellungen breiter Kreise. Im Lichte dieser\nEntwicklung stellt das strittige Wohnhaus mit Flachdach keineswegs ein\naussergewöhnliches, allen gängigen Ästhetikvorstellungen zuwiderlaufendes Objekt\ndar.\n\nf) Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die Stellungnahmen des\nPlanungsbüros S + Partner AG sowie der R., Büro für Raumplanung AG, zum strittigen\nProjekt eingereicht.\n\nDie Verfasser beider Stellungnahmen kommen zum Schluss, dass das geplante\nGebäude mit einem Flachdach gesamthaft nicht ins Landschaftsbild passe bzw. dieses\nstöre. Sie befassen sich indessen nicht mit der entscheidenden Frage, ob es sich bei\nder strittigen Gebäudevariante mit Flachdach um ein qualifiziert unschönes Bauwerk\nhandle, das in schwerwiegender Weise den gängigen Ästhetikvorstellungen\nzuwiderläuft.\n\nDer von der Vorinstanz beim Hochbauamt eingeholte Amtsbericht kommt zum Schluss,\ndass das Flachdach dem Sheddach in jeder Hinsicht überlegen sei und es dazu\nbeitrage, einen einfachen, klaren Baukörper in der heterogenen Siedlung L-bach zu\nplazieren.\n\ng) Ein Augenschein oder weitere Amtsberichte der Kreisplanerin oder des\nDenkmalpflegers vermöchten an der dargelegten Beurteilung und der bei den Akten\nbefindlichen Fotodokumentation nichts zu ändern. Auf die von der Beschwerdeführerin\nbeantragten Beweiserhebungen ist deshalb zu verzichten (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz.\n622).\n\nFehl geht auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei in\nRechtsverweigerung verfallen, da sie im Rekursverfahren die vom Gemeinderat\nbeigezogenen Fachleute nicht erneut zugezogen habe, um Fragen des Ortsbild- und\nLandschaftsschutzes kompetent beurteilen zu können. Im Streitfall sind nämlich Fragen\ndes Landschafts- oder Ortsbildschutzes nicht von entscheidender Bedeutung.\nAusschlaggebend ist einzig und allein, ob das Bauvorhaben qualifiziert unschön bzw.\nverunstaltend wirkt. Diese Frage durfte die Vorinstanz nach dem Gesagten ohne Beizug\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon Fachpersonen verneinen, weshalb der Vorwurf der Rechtsverweigerung\nunbegründet ist.\n\nh) Nicht entscheidend für die Frage nach einer möglichen Verunstaltung durch ein\nBauprojekt ist das subjektive Empfinden einer Behörde (BGE 100 Ia 87 f.; ZBl 99/1998\nS. 175). Die Ausführungen des Gemeinderates gehen an der Sach- und Rechtsfrage\nvorbei. Die Behauptung, das Bauprojekt mit einem Flachdach widerspreche der\nMentalität der Bewohner, ist nicht entscheidend.\n\ni) Zusammenfassend kann beim strittigen Projekt nicht von einer qualifiziert unschönen,\nin erheblichem Gegensatz zum Vorhandenen stehenden, positiv hässlichen oder eine\närgerliche Wirkung ausübenden Baute gesprochen werden. Das Projekt verstösst\ndaher nicht gegen das Verunstaltungsverbot nach Art. 93 Abs. 1 BauG. Das\nBaudepartement hat daher die Gemeinde E. zu Recht angewiesen, die Baubewilligung\nfür die Variante \"Flachdach\" zu erteilen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.\n\n3./ Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Art. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n"}