{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-204_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4300&type=1563347022&cHash=f7eb65ed8aae8b17dcabe638be69b43e", "Checksum": "f9d8ebd920c1d1cc73885447ff788f40"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 93 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Ein Flachdach bei einem Einfamilienhaus in einer Bauzone ohne Schutzbestimmungen verstösst nicht gegen das Verunstaltungsverbot (Verwaltungsgericht, B 2004/204)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:33", "Checksum": "aac7cf37d83387560bd714cfa8b02dd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/204\nRegeste:\nBaurecht, Art. 93 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Ein Flachdach bei einem Einfamilienhaus in einer Bauzone ohne Schutzbestimmungen verstösst nicht gegen das Verunstaltungsverbot (Verwaltungsgericht, B 2004/204).\n\nMit Schreiben vom 25. Januar 2005 nahmen E. und M. S. zur Beschwerde Stellung. Sie\nbeantragen deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie führen\naus, ihr Projekt entspreche in allen Punkten den einschlägigen Vorschriften. Die\nParzelle Nr. ... liege in der Wohnzone W2, für die keinerlei weitergehenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBaubeschränkungen bestünden. Das Flachdach erweise sich als einzige zum Baustil\npassende Dachgestaltung. Mit Flachdach wirke der Bau leichter und ruhiger.\n\nAm 2. Februar 2005 äusserte sich das Baudepartement zur Streitsache. Es beantragt\ndie Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist es vollumfänglich auf seinen\nEntscheid. Es macht zusätzlich geltend, die Einholung weiterer von der\nBeschwerdeführerin beantragter Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege oder\nder Kreisplanerin sei nicht notwendig, zumal weder ein geschütztes Ortsbild vorliege\nnoch planerische Aspekte zu beurteilen seien.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die\nGemeinde E. ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 45 Abs. 2 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St.\nGallen 2003, Rz. 450 ff.; F. Rüdisüli, Die Legitimation der öffentlich-rechtlichen\nKörperschaften im Beschwerdeverfahren, in: 20 Jahre Verwaltungsgericht des Kantons\nSt. Gallen, Nr. 12 der Schriftenreihe \"Der Kanton St. Gallen heute und morgen\", St.\nGallen 1986, S. 42 mit Hinweis auf VerwGE vom 3. März 1983 i.S. Pol. Gde. St. Gallen).\nDie Beschwerdeeingaben vom 22. Dezember 2004 und 18. Januar 2005 wurden\nrechtzeitig eingereicht und entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2./ Der Gemeinderat E. hat die Baubewilligung für die strittige\nProjektänderungsvariante \"Flachdach\" verweigert mit der Begründung, sie verstosse\nam vorgesehenen exponierten Ort gegen das Verunstaltungsverbot von Art. 93 des\nGesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (sGS 731.1, abgekürzt\nBauG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Gemäss Art. 93 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen, Ablagerungen und andere\nEingriffe in das Gelände, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten, untersagt.\nBei der Beurteilung ist dem Charakter der Gegend und der Art der Zone Rechnung zu\ntragen (Abs. 2).\n\nEine Verunstaltung darf nicht leichthin angenommen werden. Sie liegt nur vor, wenn\netwas qualifiziert Unschönes geschaffen wird. Sie bedeutet eine schwere Verletzung\nästhetischer Werte. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn eine Baute\nvon einem ästhetisch ansprechbaren Durchschnittsbürger zwar als nicht schön\nempfunden wird, diese aber keine positiv hässliche und ärgerliche Wirkung ausübt\n(GVP 1998 Nr. 81; B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz.\n1025). Es muss ein Gegensatz zu Bestehendem vorhanden sein, der erheblich stört\n(BGE 82 I 108). Zu beachten ist zudem, dass sich aus der Ästhetik keine Regeln\nableiten lassen, denen die Eigenschaft von Rechtsnormen zukommt (vgl. VerwGE B\n2004/146 vom 2. Dezember 2004 i.S. Pol. Gde. St. Gallen, zur Zeit in:\nwww.gerichte.sg.ch).\n\nb) Beim Begriff der Verunstaltung handelt es sich um einen unbestimmten\nRechtsbegriff. Als solcher ist er grundsätzlich der Rechtskontrolle durch das\nVerwaltungsgericht zugänglich (Art. 61 Abs. 1 VRP).\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, sie besitze bei der Beurteilung der Frage, was\nals verunstaltend zu betrachten sei, einen gewissen Ermessensspielraum und handle\nmithin in ihrem eigenen Autonomiebereich. Soweit sie sich damit auf den Standpunkt\nstellt, das Baudepartement habe sein eigenes Ermessen an das ihre gesetzt und damit\nihre Gemeindeautonomie verletzt, so kann ihr nicht beigepflichtet werden. Das\nVerunstaltungsverbot entstammt nicht dem autonomen Recht der Politischen\nGemeinde, sondern ist Bestandteil des kantonalen Rechts. Es existiert in diesem Sinne\nkein kommunaler Massstab dafür, was verunstaltend wirkt. Die Überprüfungsbefugnis\ndes Baudepartementes ist daher nicht eingeschränkt (vgl. Art. 46 Abs. 2 VRP e\ncontrario). Die Gemeinde ist demzufolge in ihrer Autonomie nicht verletzt, wenn das\nBaudepartement als kantonale Rekursinstanz bei der Anwendung des\nVerunstaltungsverbotes zu einem anderen Ergebnis kommt als die erstinstanzlich\nverfügende Gemeindebehörde (vgl. VerwGE vom 27. Oktober 1976 i.S. Pol. Gde. St.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGallen). Die Gemeinde hat es jedoch gestützt auf Art. 93 Abs. 4 BauG in der Hand,\nüber die Anforderungen von Art. 93 Abs. 1 BauG hinausgehende, strengere\nVorschriften aufzustellen, welche positiv festlegen, welchen ästhetischen\nMindestanforderungen eine Baute in einer bestimmten Zone genügen muss, damit\nnicht von einer Verunstaltung gesprochen werden kann (vgl. VerwGE vom 14. Mai 1976\ni.S. H.). Derartige Vorschriften, etwa eine Schutzverordnung im Sinne von Art. 98 ff.\nBauG, hat die Beschwerdeführerin für das Gebiet L-bach jedoch nicht erlassen.\n\n"}