{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-204_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4300&type=1563347022&cHash=f7eb65ed8aae8b17dcabe638be69b43e", "Checksum": "f9d8ebd920c1d1cc73885447ff788f40"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 93 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Ein Flachdach bei einem Einfamilienhaus in einer Bauzone ohne Schutzbestimmungen verstösst nicht gegen das Verunstaltungsverbot (Verwaltungsgericht, B 2004/204)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:33", "Checksum": "aac7cf37d83387560bd714cfa8b02dd4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/204\nRegeste:\nBaurecht, Art. 93 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Ein Flachdach bei einem Einfamilienhaus in einer Bauzone ohne Schutzbestimmungen verstösst nicht gegen das Verunstaltungsverbot (Verwaltungsgericht, B 2004/204).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/204\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 22.03.2005\nEntscheiddatum: 22.03.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht vom 22.03.2005\nBaurecht, Art. 93 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Ein Flachdach bei einem\nEinfamilienhaus in einer Bauzone ohne Schutzbestimmungen verstösst nicht\ngegen das Verunstaltungsverbot (Verwaltungsgericht, B 2004/204).\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter lic. iur. A.\nLinder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nPolitische Gemeinde E.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nM. und E.S.,\n\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBaubewilligung (Projektänderung)\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ M. und E. S. sind Eigentümer der Parzelle Nr. ... an der B-strasse in E.. Das\nGrundstück ist gemäss Teilzonenplan vom 13. Mai 2003 der Wohnzone W2 zugeteilt.\n\nAm 17. September 2003 reichten M. und E. S.-Grob beim Gemeinderat E. ein\nBaugesuch zur Erstellung eines Einfamilienhauses mit Flachdach auf der Parzelle Nr.\n2314 ein. Innert der Einsprachefrist gingen vier Einsprachen ein, die sich auf Strassenund Erschliessungsfragen bezogen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 stellte der\nGemeinderat die Abweisung des Baugesuches in Aussicht. Am 3. Februar 2004 reichte\ndie Bauherrschaft ein Gesuch für ein überarbeitetes Bauprojekt mit einem Sheddach in\nForm zweier flach geneigter Pultdächer ein. Am 14. April 2004 erteilte der Gemeinderat\ndie Baubewilligung für das überarbeitete Projekt.\n\nNach Baubeginn reichten E. und M. S. am 29. Juni 2004 zwei Gesuche für eine\nProjektänderung ein. Beide Gesuche sahen eine Erweiterung des Grundrisses und eine\nVergrösserung und Freilegung des Ateliers vor. Das eine Gesuch sah zudem anstelle\ndes bewilligten Sheddaches ein Flachdach vor. Nachdem innert der Auflagefrist keine\nEinsprachen erhoben worden waren, bewilligte der Gemeinderat E. am 19. Juli 2004\ndie Variante \"Sheddach\" und wies das Gesuch für die Variante \"Flachdach statt\nSheddach\" ab. Er begründete den Entscheid im wesentlichen damit, die Variante\n\"Flachdach\" verstosse an der sehr exponierten Lage gegen das Verunstaltungsverbot.\n\nB./ Gegen die Abweisung der Variante \"Flachdach\" erhoben E. und M. S. am 3. August\n2004 Rekurs beim Baudepartement und beantragten, die Variante \"Flachdach\" sei zu\nbewilligen.\n\nMit Entscheid vom 10. Dezember 2004 hiess das Baudepartement den Rekurs gut. Es\nhob den ablehnenden Entscheid des Gemeinderates auf und wies die Streitsache zur\nErteilung einer Baubewilligung an den Gemeinderat zurück. Es führte aus, eine\nverbotene Verunstaltung liege lediglich vor, wenn eine Baute oder Anlage als qualifiziert\nunschön beurteilt werden müsse, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Der Kern\ndes Wohnquartiers L-bach befinde sich in einiger Entfernung und zeige in Bezug auf\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Dachgestaltung ein sehr heterogenes Bild. Der umstrittene Bau vermöge auch mit\nFlachdach das keine besonderen Qualitäten aufweisende Orts- und Landschaftsbild\nnicht wesentlich zu beeinflussen.\n\nC./ Mit Eingaben vom 22. Dezember 2004 und vom 18. Januar 2005 erhob der\nGemeinderat E. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der\nRekursentscheid sei aufzuheben, unter Kostenfolge. Zudem seien auf dem Amtsweg\ndie Meinungen von Kreisplanerin A. und von Denkmalpfleger B. einzuholen, was das\nBaudepartement unterlassen habe. Zur Begründung machte der Gemeinderat im\nwesentlichen geltend, an der äusserst exponierten Lage auf einer Kuppe der markant\nprägenden Landschaft müssten an die Ortsbild- und Landschaftsverträglichkeit\nbesondere, erhöhte Ansprüche gestellt werden. Verschiedene Experten seien zum\nSchluss gekommen, dass sich das umstrittene Projekt mit dem Orts- und\nLandschaftsbild nicht vertrage und damit dem Verunstaltungsverbot widerspreche. Das\nDörfchen L-bach präsentiere sich recht homogen. Die Bauarchitektur in L-bach wirke\nlandschaftsverträglich und beschreibe ein \"landschlächtiges Image\" ohne auffallende\nAusschläge. Diese relative Einheitlichkeit, Ruhe und Ausstrahlung dürfe nicht durch\nArchitektur-Firlefanz (Pseudo-\"Architekturmoderne\") gestört werden. Der bisherige\nBaustil widerspiegle eine gewisse Mentalität und Identität der L-bach-Bewohner. Diese\nin Idealen wurzelnden Werte dürften nicht zerstört werden. Unsere\nWegwerfgesellschaft habe keinen Anspruch darauf, über Jahrhunderte gewachsene\nund verträglich gewandelte Strukturen und Erscheinungsbilder nach momentaner Lust\nund Laune irreparabel zu schädigen oder gar zu zerstören. Es könne nicht angehen,\ndass sachunkundige Juristen des Baudepartementes in die Kompetenzen des\nGemeinderates eingriffen oder dass ein möglicherweise fachunkundiger Mitarbeiter des\nHochbauamtes als blosser \"Schreibtischtäter\" agiere und auf abstrakter Grundlage ein\nUrteil fälle. Das von der Bauherrschaft gewünschte Flachdach sei aus keinerlei\nSachgründen notwendig. Das geplante Projekt lasse sich jedoch auch mit Flachdach\nan einem anderen Ort in der Gemeinde realisieren.\n\n"}