Dass das familiäre Zusammenleben nach der Strafverbüssung weiter verunmöglicht wird, wenn die Ehefrau mit dem unmündigen Kind dem Beschwerdeführer nicht nach Kosovo folgen würde, ist einzig und allein dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Hinzu kommt, dass der Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung angeordnet wurde, weshalb es ihm auch aus diesem Grund nicht möglich ist, mit seiner Familie in der Schweiz zu leben. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Ausweisung auf unbestimmte Zeit verhältnismässig ist, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.