e) Wägt man die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschwerdeführers mit seinen privaten Interessen, und insbesondere denjenigen seiner Familie, an einem Verbleib in der Schweiz gegeneinander ab, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis kommt, die öffentlichen Interessen an der Ausweisung seien stärker zu gewichten. Aufgrund der Schwere der Straftat ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung sehr gewichtig. Dies gilt namentlich deshalb, weil der Beschwerdeführer ein schwerwiegendes Gewaltverbrechen sowie weitere gravierende