Obwohl sich die Tochter grundsätzlich in einem noch anpassungsfähigen Alter befindet, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Umzug insbesondere im schulischen Bereich mit schwierig zu überwindenden Problemen verbunden wäre. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Tochter die gesamte bisherige Schulzeit in der Schweiz absolviert hat. Auch ihr Freundeskreis und ihre älteren Geschwister befinden sich in der Schweiz. Ob eine Rückkehr nach Kosovo für die Tochter zumutbar ist, erscheint daher zumindest fraglich, kann aber offen bleiben. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die Tochter führt nämlich nicht zur Unzulässigkeit der Ausweisung (BGE 122 I 6 und 120 Ib 131).