ff) Von besonderer Bedeutung sind im vorliegenden Fall die Nachteile, welche eine Ausweisung für die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers hätte. Die Ehefrau weilt seit rund fünfzehn Jahren in der Schweiz und war bei der Einreise etwa 29-jährig. Da sie somit den grössten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, dürfte eine Rückkehr nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein, wenngleich nicht zu übersehen ist, dass mit einer Rückkehr schwerwiegende, namentlich auch wirtschaftliche Nachteile verbunden sind.