Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die hier lebenden Angehörigen ist mitabzuwägen, führt aber nicht zwingend für sich allein zur Unzulässigkeit einer Ausweisung. Wenn es den Familienangehörigen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen, ist Art. 8 Abs. 1 EMRK zum vornherein nicht verletzt (BGE 122 II 297 mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur).