Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung sowie Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte