Die Vorinstanz billigte dem Beschwerdeführer eine gewisse Integration zu. Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sehr gut integriert. Er spreche fliessend deutsch, sei mit den Sitten und Bräuchen in der Schweiz bestens vertraut und betrachte die Schweiz als seine Heimat. Zweifellos ist nach einem Aufenthalt von rund 20 Jahren in der Schweiz eine gewisse Integration ohne weiteres anzunehmen. Allerdings fällt auf, dass der Beschwerdeführer an der Gerichtsverhandlung von einem Dolmetscher unterstützt wurde und er unter anderem Fehler des Dolmetschers verantwortlich machte, weshalb das Strafmass in seinen Augen übersetzt ausgefallen war.