Allerdings ist eine Ausweisung selbst bei Ausländern der zweiten Generation, welche in der Schweiz geboren wurden und zeitlebens hier ansässig waren, unter gewissen Umständen zulässig (BGE 122 II 436). Die lange Aufenthaltsdauer vermag jedenfalls eine Unverhältnismässigkeit der Ausweisung nicht zu begründen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte