bb) Zugunsten des Beschwerdeführers ist der lange Aufenthalt in der Schweiz zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer kam 1985 im Alter von rund 24 Jahren als Saisonnier in die Schweiz. 1989 wurde ihm eine Jahresaufenthalts- und 1996 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Der lange Aufenthalt von rund zwanzig Jahren fällt bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Allerdings ist eine Ausweisung selbst bei Ausländern der zweiten Generation, welche in der Schweiz geboren wurden und zeitlebens hier ansässig waren, unter gewissen Umständen zulässig (BGE 122 II 436).