Offen bleiben kann, inwiefern der Beschwerdeführer sich noch anderweitig im Strafvollzug ein Fehlverhalten zuschulden kommen liess. Immerhin steht fest, dass er die wegen der umstrittenen Drohung und der Teilnahme an einer Unterschriftensammlung ausgesprochene Versetzung akzeptiert hat. Bei der streitigen Drohung handelt es sich allerdings nicht um eine ausschlaggebende Tatsache, weshalb weitere Abklärungen nicht erforderlich sind.