In Betracht fällt auch, dass der Beschwerdeführer 1989 nach einem Wirtshausstreit einem Landsmann mit einem Hammer derart heftig auf den Kopf schlug, dass dieser einen Schädelbruch erlitt. Er machte danach geltend, er sei dazu "praktisch gezwungen" gewesen, weil der andere ihn tief beleidigt und körperlich bedrängt habe. Das Kantonsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer könne offenbar nicht verstehen, weshalb man "diese alte Sache wieder ausgräbt". Diese Haltung beweise zugleich seine Rücksichtslosigkeit und die fehlende Einsicht. Hinzu kommt ausserdem, dass der Beschwerdeführer während eines Hafturlaubs angetrunken einen Personenwagen lenkte und damit ein weiteres Vergehen beging.