Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist eine gewisse Rückfallgefahr nicht von der Hand zu weisen. Das Kantonsgericht hielt fest, der Angeschuldigte weise nicht beeinflussbare Charakterzüge auf, insbesondere eine gesteigerte Bereitschaft zu gewaltsamen Konfliktlösungen. Die Tatumstände und das Vorleben sprächen gegen eine gute Prognose. Diese Beurteilung ist zutreffend. In Betracht fällt auch, dass der Beschwerdeführer 1989 nach einem Wirtshausstreit einem Landsmann mit einem Hammer derart heftig auf den Kopf schlug, dass dieser einen Schädelbruch erlitt.