Umgekehrt seien zwei Strafmilderungsgründe zu beachten. Im Zweifel sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer doch im Glauben war, es entstehe eine Prügelei und diese werde mit seiner Niederlage enden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bei einem Blutalkoholgehalt von höchstens 2,22 Gewichtspromillen einen mittelschweren Rausch gehabt. Auch in fremdenpolizeilicher Hinsicht ist das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer einzustufen. Insbesondere ist bei Gewaltdelikten ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 II 526). Aufgrund der Straftat bzw. der Verurteilung ist ein überaus gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers gegeben.