An seiner Stelle ging dann das Opfer zum Beschwerdeführer hin, sprach mit ihm und klopfte ihm zuletzt auf die Schulter, so als wolle er ausdrücken, nun sei alles wieder gut. In der Folge begaben sich der Beschwerdeführer und Personen aus der gegnerischen Gruppe aus dem Lokal. In einer Mischung aus verletztem Stolz und der Befürchtung, einer zahlenmässigen Uebermacht in der erwarteten Schlägerei zu unterliegen, zog er seine Pistole und leerte das ganze Magazin. Das Kantonsgericht hielt fest, im Bestreben, sich die Flucht rücksichtslos freizuschiessen, liege eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal Unbeteiligter. Umgekehrt seien zwei Strafmilderungsgründe zu beachten.