d) Im folgenden ist zu prüfen, ob die angeordnete Ausweisung verhältnismässig ist. aa) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 216). Das Kantonsgericht hielt in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 fest, der Beschwerdeführer habe einen ihm bis dahin unbekannten Menschen ums Leben gebracht, weil er mit diesem eine zufällige Auseinandersetzung gehabt habe. Er habe bei seiner Reaktion eine weit übertriebene Empfindlichkeit und einen ungehemmten Geltungsdrang gezeigt. Er habe die Tat mit mehreren gezielten Schüssen konsequent, ja geradezu im