Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 55 StGB zu einer unbedingten Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt. Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 gewährte die Strafvollzugsbehörde die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe, sobald der Verurteilte ausgeschafft werden kann, frühestens am 18. Februar 2005. Die Landesverweisung wurde damit vollziehbar erklärt. Eine unbedingte Landesverweisung im Sinne von Art. 55 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes für die Fremdenpolizeibehörden bindend (vgl. BGE 124 II 289 mit Hinweis auf Art. 10 Abs. 4 ANAG; VerwGE vom 24. September 1998 i.S. E.S. und vom 14. Dezember 1999 i.S. S.Z.).