Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 wurde Z. S. auf den 18. Februar 2005 bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen. Gleichzeitig wurde der Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung angeordnet. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2005 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: