Eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehe vom Beschwerdeführer nicht aus. Zu seinen Gunsten sei weiter zu berücksichtigen, dass er sich seit sehr langer Zeit in der Schweiz aufhalte und sehr gut integriert sei. Auch hätte die Ausweisung eine Trennung der Familie zur Folge. Eine Uebersiedlung nach Kosovo sei für die Ehefrau und die minderjährige Tochter nicht zumutbar. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.