C./ Mit Eingaben vom 14. Dezember 2004 und 12. Januar 2005 erhob Z. S. durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 29. November 2004 und die Verfügung des Ausländeramts vom 9. Juli 2004 seien aufzuheben und von einer Ausweisung sei abzusehen. Zur Begründung der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, die Ausweisung sei unverhältnismässig. Es sei in bezug auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug lediglich auf Vermutungen abgestellt worden. Eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehe vom Beschwerdeführer nicht aus.