Mit Urteilen vom 4. Dezember 1999 wies der Kassationshof des Bundesgerichts eine Nichtigkeitsbeschwerde und eine staatsrechtliche Beschwerde von Z. S. gegen das Urteil des Kantonsgerichts und das Urteil des Kassationsgerichts ab, soweit es darauf eintrat. Während eines Hafturlaubs lenkte Z. S. am 1. März 2003 in angetrunkenem und übermüdetem Zustand einen Personenwagen und verursachte dabei einen Selbstunfall. Das Kreisgericht Rheintal sprach ihn mit Urteil vom 25. September 2003 des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn mit vier Wochen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.--.