{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-196_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4295&type=1563347022&cHash=2794b837a2e5e4850b5e3a45d22250d6", "Checksum": "82a42b7ee755b3603512410acfce1a0e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1985 in der Schweiz ansässigen Mann aus Serbien und Montenegro (Kosovo), der wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz auszuweisen, obwohl seine Ehefrau und die dreizehnjährige Tochter eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Verwaltungsgericht, B 2004/196)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:15", "Checksum": "b89527e8b192e5268b2b02380ce94932", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1985 in der Schweiz ansässigen Mann aus Serbien und Montenegro (Kosovo), der wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz auszuweisen, obwohl seine Ehefrau und die dreizehnjährige Tochter eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Verwaltungsgericht, B 2004/196).\n\nff) Von besonderer Bedeutung sind im vorliegenden Fall die Nachteile, welche eine\nAusweisung für die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers hätte. Die Ehefrau\nweilt seit rund fünfzehn Jahren in der Schweiz und war bei der Einreise etwa 29-jährig.\nDa sie somit den grössten Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, dürfte\neine Rückkehr nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden sein,\nwenngleich nicht zu übersehen ist, dass mit einer Rückkehr schwerwiegende,\nnamentlich auch wirtschaftliche Nachteile verbunden sind.\n\nProblematischer ist die Zumutbarkeit der Ausreise nach Kosovo für die unmündige\nTochter A.. Diese ist knapp dreizehn Jahre alt und in der Schweiz geboren. Allerdings\nist davon auszugehen, dass sie die Sprache ihrer Eltern spricht und versteht. Jedenfalls\nwird in der Beschwerde nicht behauptet, sie sei der Sprache ihrer Eltern nicht bzw.\nnicht mehr mächtig. Obwohl sich die Tochter grundsätzlich in einem noch\nanpassungsfähigen Alter befindet, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass\nein Umzug insbesondere im schulischen Bereich mit schwierig zu überwindenden\nProblemen verbunden wäre. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Tochter die\ngesamte bisherige Schulzeit in der Schweiz absolviert hat. Auch ihr Freundeskreis und\nihre älteren Geschwister befinden sich in der Schweiz. Ob eine Rückkehr nach Kosovo\nfür die Tochter zumutbar ist, erscheint daher zumindest fraglich, kann aber offen\nbleiben. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die Tochter führt nämlich nicht\nzur Unzulässigkeit der Ausweisung (BGE 122 I 6 und 120 Ib 131).\n\ne) Wägt man die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschwerdeführers\nmit seinen privaten Interessen, und insbesondere denjenigen seiner Familie, an einem\nVerbleib in der Schweiz gegeneinander ab, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die\nVorinstanz zum Ergebnis kommt, die öffentlichen Interessen an der Ausweisung seien\nstärker zu gewichten. Aufgrund der Schwere der Straftat ist das öffentliche Interesse an\nder Ausweisung sehr gewichtig. Dies gilt namentlich deshalb, weil der\nBeschwerdeführer ein schwerwiegendes Gewaltverbrechen sowie weitere gravierende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStraftaten beging. Dieses öffentliche Interesse vermag im vorliegenden Fall auch eine\nallfällige Unzumutbarkeit der Uebersiedlung der Familienangehörigen nach Kosovo zu\nüberwiegen. Aufgrund des Strafvollzugs ist das Familienleben bereits seit mehreren\nJahren stark beeinträchtigt. Dass das familiäre Zusammenleben nach der\nStrafverbüssung weiter verunmöglicht wird, wenn die Ehefrau mit dem unmündigen\nKind dem Beschwerdeführer nicht nach Kosovo folgen würde, ist einzig und allein dem\nVerhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Hinzu kommt, dass der Vollzug der\nstrafrechtlichen Landesverweisung angeordnet wurde, weshalb es ihm auch aus\ndiesem Grund nicht möglich ist, mit seiner Familie in der Schweiz zu leben.\n\nZusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die\nAusweisung auf unbestimmte Zeit verhältnismässig ist, weshalb die Beschwerde als\n\nunbegründet abzuweisen ist.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS\n941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen.\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der\nBeschwerdeführer unter Verrechnung mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt X.)\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nSoweit eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung\neiner Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b\nOG), kann gegen diesen Entscheid innert dreissig Tagen seit der Eröffnung\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, eingereicht werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}