{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-196_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4295&type=1563347022&cHash=2794b837a2e5e4850b5e3a45d22250d6", "Checksum": "82a42b7ee755b3603512410acfce1a0e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1985 in der Schweiz ansässigen Mann aus Serbien und Montenegro (Kosovo), der wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz auszuweisen, obwohl seine Ehefrau und die dreizehnjährige Tochter eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Verwaltungsgericht, B 2004/196)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:15", "Checksum": "b89527e8b192e5268b2b02380ce94932", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1985 in der Schweiz ansässigen Mann aus Serbien und Montenegro (Kosovo), der wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz auszuweisen, obwohl seine Ehefrau und die dreizehnjährige Tochter eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Verwaltungsgericht, B 2004/196).\n\nDie Vorinstanz billigte dem Beschwerdeführer eine gewisse Integration zu.\nDemgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in\nder Schweiz sehr gut integriert. Er spreche fliessend deutsch, sei mit den Sitten und\nBräuchen in der Schweiz bestens vertraut und betrachte die Schweiz als seine Heimat.\nZweifellos ist nach einem Aufenthalt von rund 20 Jahren in der Schweiz eine gewisse\nIntegration ohne weiteres anzunehmen. Allerdings fällt auf, dass der Beschwerdeführer\nan der Gerichtsverhandlung von einem Dolmetscher unterstützt wurde und er unter\nanderem Fehler des Dolmetschers verantwortlich machte, weshalb das Strafmass in\nseinen Augen übersetzt ausgefallen war. Daher ist zumindest fraglich, ob der\nBeschwerdeführer über fliessende Deutschkenntnisse verfügt, wie in der Beschwerde\nbehauptet wird. Gegen eine nachhaltige Integration spricht ausserdem der Umstand,\ndass der Beschwerdeführer entgegen den ihm bekannten gesetzlichen Vorschriften\neine Waffe trug und eine gesteigerte Bereitschaft zu gewaltsamen Konfliktlösungen\naufweist.\n\ncc) Zugunsten des Beschwerdeführers fällt weiter ins Gewicht, dass seine Ehefrau und\nseine dreizehnjährige Tochter über Niederlassungsbewilligungen verfügen.\nDemgegenüber kann er aus den Niederlassungsbewilligungen seiner volljährigen\nKinder keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ableiten (BGE 120 Ib 261).\n\ndd) Aufgrund der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau und der minderjährigen\nTochter kann sich der Beschwerdeführer indessen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen.\nDiese Bestimmung verschafft einem Ausländer einen Anspruch auf Schutz des\nFamilienlebens, wenn er nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in\nder Schweiz hat. Wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies\nArt. 8 EMRK verletzen. Soweit eine familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und\nintakt ist, wird das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG eingeräumte freie\nErmessen eingeschränkt (BGE 122 II 5 und 293, 127 II 64 f.).\n\nNach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens\nstatthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer\ndemokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und\nOrdnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung\nsowie Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die EMRK verlangt somit\nebenfalls ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Belassen\nder Bewilligung und dem öffentlichen Interesse an deren Entzug, wobei die öffentlichen\nInteressen in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig\nerweist (BGE 122 II 6 mit Hinweisen). Bei der Interessenabwägung ist zu fragen, ob den\nhier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem\nAusländer, der ausgewiesen wird, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit\nbeurteilt sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter\nBerücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu\nbeurteilen (BGE 122 II 6 mit Hinweis auf BGE 116 Ib 353 und 115 Ib 3). Eine allfällige\nUnzumutbarkeit der Ausreise für die hier lebenden Angehörigen ist mitabzuwägen, führt\naber nicht zwingend für sich allein zur Unzulässigkeit einer Ausweisung. Wenn es den\nFamilienangehörigen zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen, ist Art. 8\nAbs. 1 EMRK zum vornherein nicht verletzt (BGE 122 II 297 mit Hinweisen auf Literatur\nund Judikatur).\n\nee) Den öffentlichen Interessen sind somit die privaten Interessen des\nBeschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Je länger ein\nAusländer in der Schweiz lebt und je gewichtiger sein Interesse an der\nAufrechterhaltung der familiären Beziehung einzustufen ist, desto strengere\nAnforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen.\nEntscheidend bleibt in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung gestützt auf die\ngesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls.\n\nWie erwähnt, reiste der Beschwerdeführer 1985 im Alter von rund 24 Jahren erstmals in\ndie Schweiz ein. 1989 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Somit ist er seit rund 16\nJahren dauernd in der Schweiz ansässig. Allerdings ist anzunehmen, dass er mit\nseinem Herkunftsland nach wie vor verbunden ist. So verbrachte er seine gesamte\nKindheit und Jugend in Kosovo, weshalb davon auszugehen ist, dass seine\nBeziehungen zu seiner Heimat niemals gänzlich abgebrochen sind. Der\nBeschwerdeführer baute zudem mit seiner Ehefrau in seinem Geburtsort in Kosovo ein\nHaus, das er mit Krediten finanzierte, die er in der Schweiz aufgenommen hatte. Unter\ndiesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer\ntrotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz damit rechnete, dereinst nach Kosovo\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzurückzukehren. Wer in seinem Herkunftsstaat ein Haus baut, der rechnet im\nallgemeinen damit, sich dort wieder niederzulassen. In der Beschwerde werden\njedenfalls keine anderen Gründe angeführt, weshalb der Beschwerdeführer ein Haus in\nKosovo baute.\n\n"}