{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-196_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4295&type=1563347022&cHash=2794b837a2e5e4850b5e3a45d22250d6", "Checksum": "82a42b7ee755b3603512410acfce1a0e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1985 in der Schweiz ansässigen Mann aus Serbien und Montenegro (Kosovo), der wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz auszuweisen, obwohl seine Ehefrau und die dreizehnjährige Tochter eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Verwaltungsgericht, B 2004/196)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:15", "Checksum": "b89527e8b192e5268b2b02380ce94932", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1985 in der Schweiz ansässigen Mann aus Serbien und Montenegro (Kosovo), der wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz auszuweisen, obwohl seine Ehefrau und die dreizehnjährige Tochter eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Verwaltungsgericht, B 2004/196).\n\nDer Tat ging eine Auseinandersetzung im Dancing Amnesia voraus. Der\nBeschwerdeführer war am Abend im Ausgang und ohne besonderen Anlass mit einer\ngeladenen Pistole bewaffnet, die er in den Hosenbund steckte. Er gab gegenüber der\nPolizei an, diese Waffe habe er überall mitgenommen, wo er hingegangen sei. Er stehe\neben mit ein paar Leuten aus dem Kosovo \"nicht so gut\". Es sei ihm allerdings schon\nbekannt, dass man \"ohne Schein\" keine Schusswaffe tragen dürfe. Vor Gericht erklärte\ner dagegen, er habe die Pistole am besagten Abend nur ausnahmsweise und ganz\nzufällig dabei gehabt. Nach dem Aufsuchen mehrerer Lokale begab er sich um ca.\n21.00 Uhr in das Dancing Amnesia und trank Bier. Eine knappe Stunde später traf dort\ndas spätere Opfer mit Angehörigen ein. Nachdem der Beschwerdeführer immer wieder\nzu dieser Gruppe hinüber geblickt hatte, bemerkte eine dieser Gruppe angehörende\nFrau, sie kenne den Beschwerdeführer von ihrem früheren Arbeitsort her; dieser habe\nsich schon damals als Frauenheld aufgespielt. Ihr Mann machte daraufhin Anstalten\nzum Aufstehen. An seiner Stelle ging dann das Opfer zum Beschwerdeführer hin,\nsprach mit ihm und klopfte ihm zuletzt auf die Schulter, so als wolle er ausdrücken, nun\nsei alles wieder gut. In der Folge begaben sich der Beschwerdeführer und Personen\naus der gegnerischen Gruppe aus dem Lokal. In einer Mischung aus verletztem Stolz\nund der Befürchtung, einer zahlenmässigen Uebermacht in der erwarteten Schlägerei\nzu unterliegen, zog er seine Pistole und leerte das ganze Magazin. Das Kantonsgericht\nhielt fest, im Bestreben, sich die Flucht rücksichtslos freizuschiessen, liege eine\nenorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal Unbeteiligter. Umgekehrt seien zwei\nStrafmilderungsgründe zu beachten. Im Zweifel sei anzunehmen, dass der\nBeschwerdeführer doch im Glauben war, es entstehe eine Prügelei und diese werde\nmit seiner Niederlage enden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bei einem\nBlutalkoholgehalt von höchstens 2,22 Gewichtspromillen einen mittelschweren Rausch\ngehabt.\n\nAuch in fremdenpolizeilicher Hinsicht ist das Verschulden des Beschwerdeführers als\nsehr schwer einzustufen. Insbesondere ist bei Gewaltdelikten ein strenger Massstab\nanzulegen (BGE 125 II 526). Aufgrund der Straftat bzw. der Verurteilung ist ein überaus\ngewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers\ngegeben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist eine gewisse Rückfallgefahr nicht\nvon der Hand zu weisen. Das Kantonsgericht hielt fest, der Angeschuldigte weise nicht\nbeeinflussbare Charakterzüge auf, insbesondere eine gesteigerte Bereitschaft zu\ngewaltsamen Konfliktlösungen. Die Tatumstände und das Vorleben sprächen gegen\neine gute Prognose. Diese Beurteilung ist zutreffend. In Betracht fällt auch, dass der\nBeschwerdeführer 1989 nach einem Wirtshausstreit einem Landsmann mit einem\nHammer derart heftig auf den Kopf schlug, dass dieser einen Schädelbruch erlitt. Er\nmachte danach geltend, er sei dazu \"praktisch gezwungen\" gewesen, weil der andere\nihn tief beleidigt und körperlich bedrängt habe. Das Kantonsgericht hielt fest, der\nBeschwerdeführer könne offenbar nicht verstehen, weshalb man \"diese alte Sache\nwieder ausgräbt\". Diese Haltung beweise zugleich seine Rücksichtslosigkeit und die\nfehlende Einsicht. Hinzu kommt ausserdem, dass der Beschwerdeführer während eines\nHafturlaubs angetrunken einen Personenwagen lenkte und damit ein weiteres\nVergehen beging.\n\nOffen bleiben kann, inwiefern der Beschwerdeführer sich noch anderweitig im\nStrafvollzug ein Fehlverhalten zuschulden kommen liess. Immerhin steht fest, dass er\ndie wegen der umstrittenen Drohung und der Teilnahme an einer\nUnterschriftensammlung ausgesprochene Versetzung akzeptiert hat. Bei der streitigen\nDrohung handelt es sich allerdings nicht um eine ausschlaggebende Tatsache,\nweshalb weitere Abklärungen nicht erforderlich sind.\n\nbb) Zugunsten des Beschwerdeführers ist der lange Aufenthalt in der Schweiz zu\nberücksichtigen. Der Beschwerdeführer kam 1985 im Alter von rund 24 Jahren als\nSaisonnier in die Schweiz. 1989 wurde ihm eine Jahresaufenthalts- und 1996 eine\nNiederlassungsbewilligung erteilt. Der lange Aufenthalt von rund zwanzig Jahren fällt\nbei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu Gunsten des\nBeschwerdeführers ins Gewicht. Allerdings ist eine Ausweisung selbst bei Ausländern\nder zweiten Generation, welche in der Schweiz geboren wurden und zeitlebens hier\nansässig waren, unter gewissen Umständen zulässig (BGE 122 II 436). Die lange\nAufenthaltsdauer vermag jedenfalls eine Unverhältnismässigkeit der Ausweisung nicht\nzu begründen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}