{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-196_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4295&type=1563347022&cHash=2794b837a2e5e4850b5e3a45d22250d6", "Checksum": "82a42b7ee755b3603512410acfce1a0e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1985 in der Schweiz ansässigen Mann aus Serbien und Montenegro (Kosovo), der wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz auszuweisen, obwohl seine Ehefrau und die dreizehnjährige Tochter eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Verwaltungsgericht, B 2004/196)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:15", "Checksum": "b89527e8b192e5268b2b02380ce94932", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1985 in der Schweiz ansässigen Mann aus Serbien und Montenegro (Kosovo), der wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz auszuweisen, obwohl seine Ehefrau und die dreizehnjährige Tochter eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Verwaltungsgericht, B 2004/196).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund 12. Januar 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der\nAusländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) kann ein Ausländer aus der Schweiz\nausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich\nbestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen\ndarauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im\nGaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).\n\nDie Ausweisung kann befristet, aber nicht für weniger als zwei Jahre, oder unbefristet\nausgesprochen werden (Art. 11 Abs. 1 ANAG). Sie soll nur verfügt werden, wenn sie\nnach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG).\n\nDer Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 55 StGB zu einer unbedingten\nLandesverweisung von zehn Jahren verurteilt. Mit Verfügung vom 14. Januar 2005\ngewährte die Strafvollzugsbehörde die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der\nFreiheitsstrafe, sobald der Verurteilte ausgeschafft werden kann, frühestens am 18.\nFebruar 2005. Die Landesverweisung wurde damit vollziehbar erklärt. Eine unbedingte\nLandesverweisung im Sinne von Art. 55 StGB ist nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtes für die Fremdenpolizeibehörden bindend (vgl. BGE 124 II 289 mit\nHinweis auf Art. 10 Abs. 4 ANAG; VerwGE vom 24. September 1998 i.S. E.S. und vom\n14. Dezember 1999 i.S. S.Z.). Die Ausweisung ist daher nur insoweit zu überprüfen, als\nsie auf unbestimmte Zeit und damit länger als die Dauer der strafrechtlichen\nLandesverweisung angeordnet wurde.\n\nb) Art. 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische \"Kann-Bestimmung\". Das Gesetz schreibt\nbeim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer\nAusweisung vor, sondern es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen\nErmessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist zur Ueberprüfung der\nAngemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1\nund 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art.\n11 Abs. 3 Satz 1 ANAG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Prüfung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nOpportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahme - anstelle des Ermessens der\nVerwaltung stellen (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. M.B.A. mit Hinweis auf\nVerwGE vom 17. August 1999 i.S. J. und S.R.; BGE 125 II 107). Es kann nur\nüberprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Ueberschreitung bzw. einem\nMissbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit\nHinweisen).\n\nFür die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3\nANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens\ndes Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner\nFamilie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollzugsverordnung\nzum ANAG, SR 142.201, abgekürzt ANAV). In der Prüfung der Angemessenheit im\nSinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG, d.h. der Verhältnismässigkeit, geht auch diejenige auf,\nob die Massnahme im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention\n(SR 0.101, abgekürzt EMRK) verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen\nGesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.).\n\nc) Der Beschwerdeführer wurde von der Strafkammer des Kantonsgerichts der\nvorsätzlichen Tötung und weiterer Delikte schuldig gesprochen und zu neun Jahren\nZuchthaus verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung sind die Voraussetzungen für eine\nAusweisung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG unbestrittenermassen erfüllt.\n\nd) Im folgenden ist zu prüfen, ob die angeordnete Ausweisung verhältnismässig ist.\n\naa) Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die\nfremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE\n129 II 216).\n\nDas Kantonsgericht hielt in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 fest, der\nBeschwerdeführer habe einen ihm bis dahin unbekannten Menschen ums Leben\ngebracht, weil er mit diesem eine zufällige Auseinandersetzung gehabt habe. Er habe\nbei seiner Reaktion eine weit übertriebene Empfindlichkeit und einen ungehemmten\nGeltungsdrang gezeigt. Er habe die Tat mit mehreren gezielten Schüssen konsequent,\nja geradezu im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSinne eines \"Overkills\" zu Ende geführt.\n\n"}