{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-196_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4295&type=1563347022&cHash=2794b837a2e5e4850b5e3a45d22250d6", "Checksum": "82a42b7ee755b3603512410acfce1a0e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1985 in der Schweiz ansässigen Mann aus Serbien und Montenegro (Kosovo), der wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz auszuweisen, obwohl seine Ehefrau und die dreizehnjährige Tochter eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Verwaltungsgericht, B 2004/196)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:15", "Checksum": "b89527e8b192e5268b2b02380ce94932", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/196\nRegeste:\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR 142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1985 in der Schweiz ansässigen Mann aus Serbien und Montenegro (Kosovo), der wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz auszuweisen, obwohl seine Ehefrau und die dreizehnjährige Tochter eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Verwaltungsgericht, B 2004/196).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/196\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 22.03.2005\nEntscheiddatum: 22.03.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht 22.03.2005\nAusländerrecht, Art. 8 EMRK (SR 0.101), Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (SR\n142.20). Es ist verhältnismässig, einen seit 1985 in der Schweiz ansässigen\nMann aus Serbien und Montenegro (Kosovo), der wegen vorsätzlicher\nTötung zu neun Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, auf unbestimmte Zeit\naus der Schweiz auszuweisen, obwohl seine Ehefrau und die dreizehnjährige\nTochter eine Niederlassungsbewilligung besitzen (Verwaltungsgericht, B\n2004/196).\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf, Verwaltungsrichter lic. iur. A.\nLinder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichter lic. iur. J. Diggelmann;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nZ. S.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt X.,\n\ngegen\n\nJustiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,\n\nOberer Graben 32, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nAusweisung\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Z. S., geboren 1961, ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (Kosovo).\nEr ist seit 1981 mit seiner Landsfrau P.S. verheiratet. Er hielt sich von 1985 bis 1988 als\nSaisonnier in der Schweiz auf. 1989 wurde ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung und\n1996 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehefrau kam 1990 mit den beiden\nKindern F. geboren 1983, und G., geboren 1985, im Rahmen des Familiennachzugs in\ndie Schweiz. 1992 wurde die Tochter A. geboren. Die Kinder und die Ehefrau besitzen\nseit 1996 bzw. 2001 Niederlassungsbewilligungen.\n\nAm 28. März 1997 erschoss Z. S. im Treppenaufgang des Dancings Amnesia an der\nOberen Bahnhofstrasse in Wil den mazedonischen Staatsangehörigen Z. Das\nKantonsgericht St. Gallen sprach Z. S. mit Urteil vom 9. Dezember 1998 der\nvorsätzlichen Tötung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens und des verbotenen\nWaffentragens schuldig und bestrafte ihn mit neun Jahren Zuchthaus und zehn Jahren\nLandesverweisung. Das Kassationsgericht wies eine Nichtigkeitsbeschwerde des\nVerurteilten mit Entscheid vom 11. August 1999 ab.\n\nMit Urteilen vom 4. Dezember 1999 wies der Kassationshof des Bundesgerichts eine\nNichtigkeitsbeschwerde und eine staatsrechtliche Beschwerde von Z. S. gegen das\nUrteil des Kantonsgerichts und das Urteil des Kassationsgerichts ab, soweit es darauf\neintrat.\n\nWährend eines Hafturlaubs lenkte Z. S. am 1. März 2003 in angetrunkenem und\nübermüdetem Zustand einen Personenwagen und verursachte dabei einen\nSelbstunfall. Das Kreisgericht Rheintal sprach ihn mit Urteil vom 25. September 2003\ndes Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und der einfachen\nVerkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn mit vier Wochen Gefängnis und\neiner Busse von Fr. 500.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit Verfügung vom 9. Juli 2004 wies das Ausländer-amt Z. S. auf unbestimmte Dauer\naus der Schweiz aus. Der Beginn der Ausweisung wurde auf die Entlassung aus dem\nStrafvollzug festgesetzt.\n\nB./ Gegen die Ausweisung erhob der Betroffene Rekurs, der vom Justiz- und\nPolizeidepartement mit Entscheid vom 29. November 2004 abgewiesen wurde.\n\nC./ Mit Eingaben vom 14. Dezember 2004 und 12. Januar 2005 erhob Z. S. durch\nseinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der\nRekursentscheid vom 29. November 2004 und die Verfügung des Ausländeramts vom\n9. Juli 2004 seien aufzuheben und von einer Ausweisung sei abzusehen. Zur\nBegründung der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, die Ausweisung sei\nunverhältnismässig. Es sei in bezug auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im\nStrafvollzug lediglich auf Vermutungen abgestellt worden. Eine gegenwärtige und\nerhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehe vom\nBeschwerdeführer nicht aus. Zu seinen Gunsten sei weiter zu berücksichtigen, dass er\nsich seit sehr langer Zeit in der Schweiz aufhalte und sehr gut integriert sei. Auch hätte\ndie Ausweisung eine Trennung der Familie zur Folge. Eine Uebersiedlung nach Kosovo\nsei für die Ehefrau und die minderjährige Tochter nicht zumutbar. Auf die weiteren\nVorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden\nErwägungen eingegangen.\n\nMit Verfügung vom 14. Januar 2005 wurde Z. S. auf den 18. Februar 2005 bedingt aus\ndem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen. Gleichzeitig wurde der Vollzug der\ngerichtlichen Landesverweisung angeordnet.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Januar 2005 unter Hinweis\nauf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der\nBeschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 14. Dezember 2004\n\n"}