– den Beschwerdeführer – die Vorinstanz – die Beschwerdegegnerin am: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16