3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'400.-- gehen je zur Hälfte zulasten des Staates und der Beschwerdegegnerin. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates wird verzichtet. Der Anteil der Beschwerdegegnerin an den amtlichen Kosten ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 100.-- wird der Beschwerdegegnerin zurückerstattet. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer – die Vorinstanz – die Beschwerdegegnerin am: Rechtsmittelbelehrung: