1./ Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 17. November 2004 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Steueramt zurückgewiesen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen je zur Hälfte zulasten des Staates und der Beschwerdegegnerin. Auf die Erhebung des Kostenanteils des Staates wird verzichtet.