3./ Der Ausgang des Verfahrens entspricht einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde, da dem Begehren des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich entsprochen wird. Aufgrund der konkreten Konstellation ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Folglich sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Staat und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung des auf den Staat entfallenden Anteils ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).