einer Überversicherung führt, die Leistungen aus der ersten und zweiten Säule zusammen also gar 100% des Nettoeinkommens übersteigen. Steuerrechtlich können derartige Abzüge im Hinblick auf die ursprüngliche Ausgestaltung des Prinzips der Angemessenheit nicht berücksichtigt werden. Ab dem 1. Januar 2006 findet das Verbot der Überversicherung für Löhne, die wie der Lohn der Beschwerdegegnerin über dem oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG liegen, überdies seinen expliziten Niederschlag in Art. 1 Abs. 3 BVV2. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte