Mit dieser Regelung wird die ursprüngliche Ausgestaltung des Prinzips der Angemessenheit, wonach die Leistungen der beruflichen Vorsorge zusammen mit denjenigen der AHV/IV durchschnittlich 60 Lohnprozenten betragen sollen, deutlich übertroffen, bewegt sich aber noch im Rahmen der in der künftigen BVV2 gesetzten Limite für die Bemessung des versicherten Lohns. Dagegen haben Berechnungen der Schweizerischen Steuerkonferenz im Zusammenhang mit der Änderung der BVV2 im Hinblick auf den vorgesehenen Prozentsatz für Altersleistungen von 70% des letzten AHV-pflichtigen Lohnes ergeben, dass ein solcher Prozentsatz bei AHV-Löhnen bis Fr. 170'000.-- zu